Vereinssatzung

Vereinssatzung

 

der Schützengesellschaft “Chiemgauadler” Umrathshausen e. V.

 

Diese Vereinssatzung wird gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.01.2015 wie folgt beschlossen:

 

 

 

1. Name des Vereins

 

Schützengesellschaft „Chiemgauadler“ Umrathshausen e. V.  gegründet 1899


 

2. Sitz des Vereins

 

Umrathshausen, Kirchstraße, 83112 Frasdorf


 

3. Zweck des Vereins

 

Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Wir sind dem Bayerischen Sportschützenbund e. V. angeschlossen mit dem Zweck der Förderung des Sports und verfolgen gemeinsam die Ziele

  • Pflege des Schießsports als Leibesübung
  • Förderung des Schießsports als Leibesübung
  • Förderung des Nachwuchses im Schießsport
  • Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums

 


4. Mitglieder

 

Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

 

Form der Aufnahme – schriftlicher Antrag

 

Die Aufnahme in den Verein ist ab dem 10. Lebensjahr möglich und setzt bis zur Volljährigkeit die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten voraus.

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft.

 


5. Beiträge

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag beinhaltet auch die Abgabe an den Bayerischen Sportschützenbund einschließlich Versicherungsbeitrag.

Die Einteilung der Beitragsklassen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Sportschützenbundes.

 

 

6. Vorstand, Vorstandschaft, Vereinsausschuss

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

  1. Vorsitzenden (Erster Schützenmeister/-in)
  2. Vorsitzenden (Zweiter Schützenmeister/-in)

Jede/-r ist einzelvertretungsberechtigt.

 

Zum Innenverhältnis gilt folgende Regel:

Bei Verhinderung des/r 1. Vorsitzende/-n ist der/die 2. Vorsitzende vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl.

 

Die Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

  1. und 2. Vorsitzende/-r
  2. Schatzmeister-/in
  3. Schriftführer/-in
  4. Sportleiter/-in
  5. Jugendleiter/-in
  6. Damenleiter/-in

Die Wahl der weiteren Vorstandschaftsmitglieder erfolgt per Akklamation.

 

Im Rahmen der Mitgliederversammlung (Nr. 7 – 9) können weitere Positionen vergeben werden. Diese werden per Akklamation gewählt und gehören neben den Mitgliedern der Vorstandschaft dem Vereinsausschuss an.

 

Zu welchen Beratungen und Entscheidungen die Vorstandschaft bzw. der Vereinsausschuss einberufen wird, liegt im Ermessen des 1. Vorsitzenden.

 


7. Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x jährlich statt.

 

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags abgehalten werden.

 


8. Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche durch Einladung in der Lokalzeitung (OVB) und durch Plakatanschlag bekanntgegeben.

 

 

9. Leitung der Versammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Punkte der Tagesordnung beschlussfähig.

 

 

10. Bayerischer Sportschützenbund e. V.

 

Durch die Mitgliedschaft im BSSB werden die Satzungen und Ordnungen des BSSB angewandt und eingehalten.

 

 

11. Vereinsmittel

 

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des angefallenen Vereinsaufwandes.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

12. Auflösung

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigenen hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Umrathshausen, 15.01.2015

 

 

Staudacher Josef

  1. Schützenmeister